Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 111

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 111

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

27.04.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 111, (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.

  1. Absatz 2,In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053915

Alte Dokumentnummer

N3199440522J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P111/NOR12053915

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