Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 111

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

27.04.2004

Text

Paragraph 111, (1) Ein Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde darf nur gestellt werden, wenn die im Inland möglichen Maßnahmen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreichen.

  1. Absatz 2,In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  2. Absatz 3,Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.