Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KHVG 1994
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,
mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,
Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,
im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind,
daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet,
mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2)Absatz 2,Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
(3)Absatz 3,Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
(4)Absatz 4,Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 5 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Absatz eins, Ziffer 5, liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
(5)Absatz 5,Auf nicht in Abs. 1 angeführte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.Auf nicht in Absatz eins, angeführte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nicht berufen. Paragraph 2, Absatz 3, ist jedoch anzuwenden.
Schlagworte
Alkoholisierung, Fahruntauglichkeit, Führerschein
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Gesetzesnummer
10012323
Dokumentnummer
NOR12154630
Alte Dokumentnummer
N9199423230L