Absatz eins,Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,
- Ziffer einsmit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,
- Ziffer 2Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,
- Ziffer 3im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind,
- Ziffer 4daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
- Ziffer 5daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet,
- Ziffer 6mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.