Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Text

Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,
    1. Ziffer eins
      mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,
    2. Ziffer 2
      Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,
    3. Ziffer 3
      im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind,
    4. Ziffer 4
      daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
    5. Ziffer 5
      daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet,
    6. Ziffer 6
      mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
  2. Absatz 2,Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
  3. Absatz 3,Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
  4. Absatz 4,Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Absatz eins, Ziffer 5, liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
  5. Absatz 5,Auf nicht in Absatz eins, angeführte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nicht berufen. Paragraph 2, Absatz 3, ist jedoch anzuwenden.