Bundesrecht konsolidiert

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Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 650/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen (Paragraph 4, Absatz 2,), ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.
  2. Absatz 2,Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zur Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ausfertigung des erlassenen Bescheides oder der Strafverfügung ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzustellen.
  3. Absatz 3,Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruchs gegen Strafverfügungen zu.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109447

Alte Dokumentnummer

N6199440165J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/650/P14/NOR12109447

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