Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Text

Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen (Paragraph 4, Absatz 2,), ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.
  2. Absatz 2,Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zur Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ausfertigung des erlassenen Bescheides oder der Strafverfügung ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzustellen.
  3. Absatz 3,Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruchs gegen Strafverfügungen zu.