Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
70/09 Minderheiten-Schulrecht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) (1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist in den gemäß § 6, § 10 und § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppe zu gewähren. (Verfassungsbestimmung) (1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist in den gemäß Paragraph 6,, Paragraph 10 und Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppe zu gewähren.
(2)Absatz 2,Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2016
Gesetzesnummer
10009948
Dokumentnummer
NOR12125543
Alte Dokumentnummer
N7199440126J