Kurztitel

Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Text

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) (1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist in den gemäß Paragraph 6,, Paragraph 10 und Paragraph 12, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes festzulegenden Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppe zu gewähren.

  1. Absatz 2,Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.