DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des Übereinkommens, unter Berücksichtigung dessen, daß mit 1. Jänner 1994 die gleichen
Grundsätze für die Ursprungsregeln, wie sie in diesen Änderungen festgelegt werden, in den Freihandelsabkommen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft zur Anwendung gelangen,
BESCHLOSSEN: