(3)Absatz 3,a) Hinsichtlich der Französischen Republik gehören zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, insbesondere:
l'impot sur le revenu (die Einkommensteuer);
l'impot sur les societes (die Körperschaftsteuer);
la taxe sur les salaires (die Lohnsteuer);
l'impot de solidarite sur la fortune (die Solidaritätsabgabe auf Vermögen);
la taxe professionnelle (die Berufesteuer);
einschließlich aller Abzugsteuern und aller Vorauszahlungen, die auf die vorgenannten Steuern angerechnet werden (im folgenden als „französische Steuer“ bezeichnet).
Hinsichtlich der Republik Österreich gehören zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, insbesondere:
die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;
die Gewerbesteuer einschließlich der Lohnsummensteuer;
folgenden als „österreichische Steuer“ bezeichnet).