Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 613 aus 1994,
Vertrag – Frankreich
Artikel 2
01.09.1994
39/03 Doppelbesteuerung
17.06.2025
10004906
NOR12053632
N3199440008J