(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2000)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2000,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Juni 1994 beim Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 33 Abs. 2 für Österreich mit 14. Juli 1994 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Juni 1994 beim Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 33, Absatz 2, für Österreich mit 14. Juli 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der UPOV haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Australien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Neuseeland, Niederlande, Polen, Schweden, Schweiz, Südafrika, Ungarn, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.
Weiteren Mitteilungen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen bzw. Notifikationen abgegeben:
Belgien:
Notifikation vom 23. November 1981 gemäß Art. 34 Abs. 2.Notifikation vom 23. November 1981 gemäß Artikel 34, Absatz 2,
China:
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat China nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Akte von 1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist bis zur Notifikation des Gegenteils durch die Regierung der Volksrepublik China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China nicht anwendbar.
Frankreich:
Erklärung anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, daß die Akte von 1978 einschließlich der Überseedepartements und -territorien anwendbar ist.
Spanien:
Notifikation vom 18. April 1980 gemäß Art. 34 Abs. 2 und Erklärung, daß das Übereinkommen von 1961 und die Zusatzakte von 1972 für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens anwendbar sind.Notifikation vom 18. April 1980 gemäß Artikel 34, Absatz 2 und Erklärung, daß das Übereinkommen von 1961 und die Zusatzakte von 1972 für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens anwendbar sind.
Vereinigte Staaten:
Notifikation anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 37 Abs. 1 und 2 der Akte von 1978.Notifikation anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 37, Absatz eins und 2 der Akte von 1978.