Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
14.07.1994
23.10.1978
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978
StF: BGBl. Nr. 603/1994 (NR: GP XVIII RV 1462 AB 1595 S. 165. BR: AB 4793 S. 586.)
BGBl. III Nr. 28/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 85/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 184/2017 (K – Geltungsbereich)
Deutsch, Englisch, Französisch
*Argentinien römisch drei 28 aus 1997, *Australien 603 aus 1994, *Belgien römisch drei 28 aus 1997, *Bolivien römisch drei 85 aus 2000, *Brasilien römisch drei 85 aus 2000, *Chile römisch drei 28 aus 1997, *China römisch drei 85 aus 2000, *Dänemark 603 aus 1994, *Deutschland 603 aus 1994, *Ecuador römisch drei 85 aus 2000, *Finnland römisch drei 28 aus 1997, *Frankreich 603 aus 1994,, römisch drei 28 aus 1997, *Irland 603 aus 1994, *Israel 603 aus 1994, *Italien 603 aus 1994, *Japan 603 aus 1994, *Kanada 603 aus 1994, *Kenia römisch drei 85 aus 2000, *Kolumbien römisch drei 28 aus 1997, *Mexiko römisch drei 85 aus 2000, *Neuseeland 603 aus 1994, *Nicaragua römisch drei 184 aus 2017, *Niederlande 603 aus 1994, *Norwegen römisch drei 28 aus 1997, *Panama römisch drei 85 aus 2000, *Paraguay römisch drei 28 aus 1997, *Polen 603 aus 1994, *Portugal römisch drei 28 aus 1997, *Schweden 603 aus 1994, *Schweiz 603 aus 1994, *Slowakei römisch drei 28 aus 1997, *Spanien römisch drei 28 aus 1997, *Südafrika 603 aus 1994, *Trinidad/Tobago römisch drei 85 aus 2000, *Tschechische R römisch drei 28 aus 1997, *Ukraine römisch drei 28 aus 1997, *Ungarn 603 aus 1994, *Uruguay römisch drei 28 aus 1997, *USA 603 aus 1994,, römisch drei 28 aus 1997, *Vereinigtes Königreich 603/1994
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Juni 1994 beim Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 33, Absatz 2, für Österreich mit 14. Juli 1994 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der UPOV haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:
Australien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Neuseeland, Niederlande, Polen, Schweden, Schweiz, Südafrika, Ungarn, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.
Weiteren Mitteilungen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen bzw. Notifikationen abgegeben:
Notifikation vom 23. November 1981 gemäß Artikel 34, Absatz 2,
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat China nachstehende Erklärung abgegeben:
Die Akte von 1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist bis zur Notifikation des Gegenteils durch die Regierung der Volksrepublik China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China nicht anwendbar.
Erklärung anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, daß die Akte von 1978 einschließlich der Überseedepartements und -territorien anwendbar ist.
Notifikation vom 18. April 1980 gemäß Artikel 34, Absatz 2 und Erklärung, daß das Übereinkommen von 1961 und die Zusatzakte von 1972 für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens anwendbar sind.
Notifikation anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 37, Absatz eins und 2 der Akte von 1978.
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
Artikel | 1: Zweck des Übereinkommens: Bildung eines Verbands: Sitz des Verbands |
Artikel | 2: Schutzrechtsformen |
Artikel | 3: Inländerbehandlung: Gegenseitigkeit |
Artikel | 4: Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können |
Artikel | 5: Inhalt des Schutzrechts: Schutzumfang |
Artikel | 6: Schutzvoraussetzungen |
Artikel | 7: Amtliche Prüfung von Sorten: vorläufiger Schutz |
Artikel | 8: Schutzdauer |
Artikel | 9: Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts |
Artikel 10: | Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts |
Artikel 11: | Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird: Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten: Unabhängigkeit des Schutzes m verschiedenen Verbandsstaaten |
Artikel 12: | Priorität |
Artikel 13: | Sortenbezeichnung |
Artikel 14: | Unabhängigkeit des Schutzes von Maßnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs |
Artikel 15: | Organe des Verbands |
Artikel 16: | Zusammensetzung des Rates: Abstimmungen |
Artikel 17: | Beobachter in Sitzungen des Rates |
Artikel 18: | Präsident und Vizepräsidenten des Rates |
Artikel 19: | Tagungen des Rates |
Artikel 20: | Geschäftsordnung des Rates: Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands |
Artikel 21: | Aufgaben des Rates |
Artikel 22: | Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates |
Artikel 23: | Aufgaben des Verbandsbüros: Verantwortung des Generalsekretärs: Ernennung der Bediensteten |
Artikel 24: | Rechts- und Geschäftsfähigkeit |
Artikel 25: | Rechnungsprüfung |
Artikel 26: | Finanzen |
Artikel 27: | Revision des Übereinkommens |
Artikel 28: | Vom Büro und in Sitzungen des Rates benutzte Sprachen |
Artikel 29: | Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen |
Artikel 30: | Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich: Vereinbarungen über die gemeinsame Inanspruchnahme von Prüfungsstellen |
Artikel 31: | Unterzeichnung |
Artikel 32: | Ratifikation, Annahme oder Genehmigung: Beitritt |
Artikel 33: | Inkrafttreten; Unmöglichkeit, früheren Fassungen beizutreten |
Artikel 34: | Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassungen gebunden sind |
Artikel 35: | Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten: zu veröffentlichende Informationen |
Artikel 36: | Hoheitsgebiete |
Artikel 37: | Ausnahmeregelung für den Schutz unter zwei Schutzrechtsformen |
Artikel 38: | Vorübergehende Einschränkung des Erfordernisses der Neuheit |
Artikel 39: | Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte |
Artikel 40: | Vorbehalte |
Artikel 41: | Dauer und Kündigung des Übereinkommens |
Artikel 42: | Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben |
DIE VERTRAGSSTAATEN,
IN DER ERWÄGUNG, daß das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten Fassung sich als wertvolles Instrument für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes von Züchterrechten erwiesen hat,
ERNEUT die in der Präambel des Übereinkommens enthaltenen Grundsätze bekräftigend, wonach
IN DER ERWÄGUNG, daß der Gedanke des Schutzes von Züchterrechten große Bedeutung in vielen Staaten gewonnen hat, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Änderungen in dem Übereinkommen erforderlich sind, um diesen Staaten den Beitritt zum Verband zu erleichtern,
IN DER ERWÄGUNG, daß einzelne Bestimmungen über die Verwaltung des durch das Übereinkommen geschaffenen Verbands im Licht der Erfahrungen änderungsbedürftig sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß diese Ziele am besten durch die erneute Revision des Übereinkommens erreicht werden können,
HABEN folgendes VEREINBART:
Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.05.2000 eingearbeitet.
e-rk3
Verwaltungsordnung, Rechtsfähigkeit
12.09.2022
10010834
NOR11011055
N8199439963J