Kurztitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

14.07.1994

Unterzeichnungsdatum

23.10.1978

Index

89/08 Tier- und Pflanzenschutz

Langtitel

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972 und am 23. Oktober 1978

StF: BGBl. Nr. 603/1994 (NR: GP XVIII RV 1462 AB 1595 S. 165. BR: AB 4793 S. 586.)

Änderung

BGBl. III Nr. 28/1997 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 85/2000 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 184/2017 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Argentinien römisch III 28/1997 *Australien 603/1994 *Belgien römisch III 28/1997 *Bolivien römisch III 85/2000 *Brasilien römisch III 85/2000 *Chile römisch III 28/1997 *China römisch III 85/2000 *Dänemark 603/1994 *Deutschland 603/1994 *Ecuador römisch III 85/2000 *Finnland römisch III 28/1997 *Frankreich 603/1994, römisch III 28/1997 *Irland 603/1994 *Israel 603/1994 *Italien 603/1994 *Japan 603/1994 *Kanada 603/1994 *Kenia römisch III 85/2000 *Kolumbien römisch III 28/1997 *Mexiko römisch III 85/2000 *Neuseeland 603/1994 *Nicaragua römisch III 184/2017 *Niederlande 603/1994 *Norwegen römisch III 28/1997 *Panama römisch III 85/2000 *Paraguay römisch III 28/1997 *Polen 603/1994 *Portugal römisch III 28/1997 *Schweden 603/1994 *Schweiz 603/1994 *Slowakei römisch III 28/1997 *Spanien römisch III 28/1997 *Südafrika 603/1994 *Trinidad/Tobago römisch III 85/2000 *Tschechische R römisch III 28/1997 *Ukraine römisch III 28/1997 *Ungarn 603/1994 *Uruguay römisch III 28/1997 *USA 603/1994, römisch III 28/1997 *Vereinigtes Königreich 603/1994

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt und
  2. Ziffer 2
    daß dieser Staatsvertrag im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Ratifikationstext

Anmerkung,  letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2000,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 14. Juni 1994 beim Generalsekretär des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 33, Absatz 2, für Österreich mit 14. Juli 1994 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der UPOV haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Australien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Neuseeland, Niederlande, Polen, Schweden, Schweiz, Südafrika, Ungarn, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.

Weiteren Mitteilungen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen bzw. Notifikationen abgegeben:

Belgien:

Notifikation vom 23. November 1981 gemäß Artikel 34, Absatz 2,

China:

Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat China nachstehende Erklärung abgegeben:

Die Akte von 1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ist bis zur Notifikation des Gegenteils durch die Regierung der Volksrepublik China auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China nicht anwendbar.

Frankreich:

Erklärung anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, daß die Akte von 1978 einschließlich der Überseedepartements und -territorien anwendbar ist.

Spanien:

Notifikation vom 18. April 1980 gemäß Artikel 34, Absatz 2 und Erklärung, daß das Übereinkommen von 1961 und die Zusatzakte von 1972 für das gesamte Hoheitsgebiet Spaniens anwendbar sind.

Vereinigte Staaten:

Notifikation anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 37, Absatz eins und 2 der Akte von 1978.

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

Präambel

Artikel

1: Zweck des Übereinkommens: Bildung eines Verbands: Sitz des Verbands

Artikel

2: Schutzrechtsformen

Artikel

3: Inländerbehandlung: Gegenseitigkeit

Artikel

4: Botanische Gattungen und Arten, die geschützt werden müssen oder können

Artikel

5: Inhalt des Schutzrechts: Schutzumfang

Artikel

6: Schutzvoraussetzungen

Artikel

7: Amtliche Prüfung von Sorten: vorläufiger Schutz

Artikel

8: Schutzdauer

Artikel

9: Beschränkungen in der Ausübung des Züchterrechts

Artikel 10:

Nichtigkeit und Aufhebung des Züchterrechts

Artikel 11:

Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird: Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten: Unabhängigkeit des Schutzes m verschiedenen Verbandsstaaten

Artikel 12:

Priorität

Artikel 13:

Sortenbezeichnung

Artikel 14:

Unabhängigkeit des Schutzes von Maßnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs

Artikel 15:

Organe des Verbands

Artikel 16:

Zusammensetzung des Rates: Abstimmungen

Artikel 17:

Beobachter in Sitzungen des Rates

Artikel 18:

Präsident und Vizepräsidenten des Rates

Artikel 19:

Tagungen des Rates

Artikel 20:

Geschäftsordnung des Rates: Verwaltungs- und Finanzordnung des Verbands

Artikel 21:

Aufgaben des Rates

Artikel 22:

Erforderliche Mehrheiten für die Beschlüsse des Rates

Artikel 23:

Aufgaben des Verbandsbüros: Verantwortung des Generalsekretärs: Ernennung der Bediensteten

Artikel 24:

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Artikel 25:

Rechnungsprüfung

Artikel 26:

Finanzen

Artikel 27:

Revision des Übereinkommens

Artikel 28:

Vom Büro und in Sitzungen des Rates benutzte Sprachen

Artikel 29:

Besondere Abmachungen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Artikel 30:

Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich: Vereinbarungen über die gemeinsame Inanspruchnahme von Prüfungsstellen

Artikel 31:

Unterzeichnung

Artikel 32:

Ratifikation, Annahme oder Genehmigung: Beitritt

Artikel 33:

Inkrafttreten; Unmöglichkeit, früheren Fassungen beizutreten

Artikel 34:

Beziehungen zwischen Staaten, die durch unterschiedliche Fassungen gebunden sind

Artikel 35:

Mitteilungen über die schutzfähigen Gattungen und Arten: zu veröffentlichende Informationen

Artikel 36:

Hoheitsgebiete

Artikel 37:

Ausnahmeregelung für den Schutz unter zwei Schutzrechtsformen

Artikel 38:

Vorübergehende Einschränkung des Erfordernisses der Neuheit

Artikel 39:

Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte

Artikel 40:

Vorbehalte

Artikel 41:

Dauer und Kündigung des Übereinkommens

Artikel 42:

Sprachen; Wahrnehmung der Verwahreraufgaben

DIE VERTRAGSSTAATEN,

IN DER ERWÄGUNG, daß das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten Fassung sich als wertvolles Instrument für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schutzes von Züchterrechten erwiesen hat,

ERNEUT die in der Präambel des Übereinkommens enthaltenen Grundsätze bekräftigend, wonach

  1. Litera a
    sie von der Bedeutung überzeugt sind, die dem Schutz neuer Pflanzensorten sowohl für die Entwicklung der Landwirtschaft in ihrem Hoheitsgebiet als auch für die Wahrung der Interessen der Züchter zukommt,
  2. Litera b
    sie sich der besonderen Probleme, die die Zuerkennung und der Schutz des Züchterrechts aufwerfen, und insbesondere der Beschränkungen, die die Erfordernisse des öffentlichen Interesses der freien Ausübung eines solchen Rechtes auferlegen können, bewußt sind,
  3. Litera c
    sie es für höchst wünschenswert halten, daß diese Probleme, denen sehr viele Staaten berechtigte Bedeutung beimessen, von jedem dieser Staaten nach einheitlichen und klar umrissenen Grundsätzen gelöst werden,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Gedanke des Schutzes von Züchterrechten große Bedeutung in vielen Staaten gewonnen hat, die dem Übereinkommen noch nicht beigetreten sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß bestimmte Änderungen in dem Übereinkommen erforderlich sind, um diesen Staaten den Beitritt zum Verband zu erleichtern,

IN DER ERWÄGUNG, daß einzelne Bestimmungen über die Verwaltung des durch das Übereinkommen geschaffenen Verbands im Licht der Erfahrungen änderungsbedürftig sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß diese Ziele am besten durch die erneute Revision des Übereinkommens erreicht werden können,

HABEN folgendes VEREINBART:

Anmerkung

Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 17.05.2000 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Verwaltungsordnung, Rechtsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2022

Gesetzesnummer

10010834

Dokumentnummer

NOR11011055

alte Dokumentnummer

N8199439963J