Bundesrecht konsolidiert

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Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene § 1

Kurztitel

Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph eins,

Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    Beginn und Ende der Anhaltung;
  3. Ziffer 3
    die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
  4. Ziffer 4
    die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung der Justizanstalt.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008892

Dokumentnummer

NOR12108133

Alte Dokumentnummer

N6199432698J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/6/P1/NOR12108133

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