Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:
den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
Beginn und Ende der Anhaltung;
die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
die Bezeichnung der Justizanstalt.
Schlagworte
Familienname
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008892
Dokumentnummer
NOR12108133
Alte Dokumentnummer
N6199432698J