den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1994,
Paragraph eins
01.01.1994
Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten: