Kurztitel

Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Text

Paragraph eins,

Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
  2. Ziffer 2
    Beginn und Ende der Anhaltung;
  3. Ziffer 3
    die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
  4. Ziffer 4
    die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
  5. Ziffer 5
    die Bezeichnung der Justizanstalt.