Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

Paragraph 6, (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, muß mindestens ein Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, oder
  2. Ziffer 2
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Ziffer eins, nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder
  3. Ziffer 3
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe, oder
  4. Ziffer 4
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im Rahmen einer nicht auf Grund einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 166, GewO 1994 tätigen Fremdenverkehrsorganisation
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
  1. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.
  2. Absatz 3,In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, müssen mindestens zwei Arbeitnehmer
    1. Ziffer eins
      mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, oder
    2. Ziffer 2
      mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Ziffer eins, nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird,
    nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
  3. Absatz 4,Über die im Absatz 3, festgelegten Erfordernisse hinaus muß
    1. Ziffer eins
      zumindest einer der im Absatz 3, genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen, sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen, und
    2. Ziffer 2
      zumindest einer der im Absatz 3, genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über
      1. Litera a
        eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, in einem auf Grund einer Berechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz eins, GewO 1994 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) oder
      2. Litera b
        eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, in einem auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betriebenen Unternehmen oder
      3. Litera c
        eine vierjährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, in einem Unternehmen, das auf Grund des Paragraph 376, Ziffer 30, Absatz eins, GewO 1994 weiter betrieben werden darf,
    nachzuweisen sind.
  4. Absatz 5,Fachliche Tätigkeit (Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Absatz 4, Ziffer 2,) ist eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung oder Aufsicht ausgeführt wird.
  5. Absatz 6,Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins bis 4 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.

Schlagworte

Fachkenntnis

Gesetzesnummer

10007478

Dokumentnummer

NOR12081960

Alte Dokumentnummer

N5199422007L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/599/P6/NOR12081960

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