Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/1998Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,
Text
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer
§ 6. (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, muß mindestens ein ArbeitnehmerParagraph 6, (1) In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, muß mindestens ein Arbeitnehmer
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 1, odermit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, oder
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, odermit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Ziffer eins, nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird, oder
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Reisebürogewerbe, oder
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im Rahmen einer nicht auf Grund einer Gewerbeberechtigung gemäß § 166 GewO 1994 tätigen Fremdenverkehrsorganisationmit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im Rahmen einer nicht auf Grund einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 166, GewO 1994 tätigen Fremdenverkehrsorganisation
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
(2)Absatz 2,Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.Der im Absatz eins, genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.
(3)Absatz 3,In jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 oder 3 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, müssen mindestens zwei ArbeitnehmerIn jeder Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, müssen mindestens zwei Arbeitnehmer
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß § 3 Abs. 1, odermit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, oder
mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Z 1 nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird,mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf oder über den erfolgreichen Besuch einer von Ziffer eins, nicht erfaßten Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung in einem dieser Lehrberufe ersetzt wird,
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
(4)Absatz 4,Über die im Abs. 3 festgelegten Erfordernisse hinaus mußÜber die im Absatz 3, festgelegten Erfordernisse hinaus muß
zumindest einer der im Abs. 3 genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen, sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen, undzumindest einer der im Absatz 3, genannten Arbeitnehmer über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen, sowie den Inhalt brancheneinschlägiger englischer Schriftstücke, wie Zeitschriften und Broschüren, ohne Schwierigkeiten zu erfassen, und
zumindest einer der im Abs. 3 genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse überzumindest einer der im Absatz 3, genannten Arbeitnehmer über Fachkenntnisse verfügen, die durch Zeugnisse über
eine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 in einem auf Grund einer Berechtigung gemäß § 166 Abs. 1 GewO 1994 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) odereine zweijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, in einem auf Grund einer Berechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz eins, GewO 1994 betriebenen Unternehmen (Reisebüro) oder
eine dreijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 in einem auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 2 oder 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betriebenen Unternehmen odereine dreijährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, in einem auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betriebenen Unternehmen oder
eine vierjährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 in einem Unternehmen, das auf Grund des § 376 Z 30 Abs. 1 GewO 1994 weiter betrieben werden darf,eine vierjährige fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz 5, in einem Unternehmen, das auf Grund des Paragraph 376, Ziffer 30, Absatz eins, GewO 1994 weiter betrieben werden darf,
nachzuweisen sind.
(5)Absatz 5,Fachliche Tätigkeit (Abs. 1 Z 3 und 4 Abs. 4 Z 2) ist eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs. 2 GewO 1994, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung oder Aufsicht ausgeführt wird.Fachliche Tätigkeit (Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Absatz 4, Ziffer 2,) ist eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994, die verantwortungsvoll ist und in der Regel ohne Weisung oder Aufsicht ausgeführt wird.
(6)Absatz 6,Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 bis 4 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins bis 4 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende, der Geschäftsführer oder der Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von Arbeitnehmern anzurechnen.