Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4, (1) Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen, soweit dies für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und - ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr - auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Weiters müssen sie mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausgestattet sein.

  1. Absatz 2,Der Verpflichtung gemäß Absatz eins, kann auch durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz entsprochen werden, wenn dadurch Informationen in gleichem Umfang wie aus den im Absatz eins, genannten Büchern und Unterlagen erhalten werden können.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch für die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.

Schlagworte

Bahnlinienverkehr, Schiffslinienverkehr, Fluglinienverkehr

Gesetzesnummer

10007478

Dokumentnummer

NOR12081958

Alte Dokumentnummer

N5199422005L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/599/P4/NOR12081958

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