Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Text

Paragraph 4, (1) Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen, soweit dies für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr für Österreich und - ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr - auch für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Weiters müssen sie mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausgestattet sein.

  1. Absatz 2,Der Verpflichtung gemäß Absatz eins, kann auch durch Anschluß an ein automationsunterstützt geführtes Datennetz entsprochen werden, wenn dadurch Informationen in gleichem Umfang wie aus den im Absatz eins, genannten Büchern und Unterlagen erhalten werden können.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch für die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.