(2)Absatz 2,Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 GewO 1973 dürfen gemäß § 376 Z 30 Abs. 1 GewO 1994 als entsprechend eingeschränkte Gewerbeberechtigungen für das Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer derartigen Gewerbeberechtigung betrieben wird, muß, soweit dies für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr in Österreich und mit Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind. Die Bestimmungen der §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Z 1 bis 3, 2, 5 und 6 und 7 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 dürfen gemäß Paragraph 376, Ziffer 30, Absatz eins, GewO 1994 als entsprechend eingeschränkte Gewerbeberechtigungen für das Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer derartigen Gewerbeberechtigung betrieben wird, muß, soweit dies für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr in Österreich und mit Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 2, 5, Absatz eins, 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 2, 5 und 6 und 7 Absatz 3, finden sinngemäß Anwendung.