Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Text

römisch fünf. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

Paragraph 14, (1) Unbeschränkte Gewerbeberechtigungen nach der Gewerbeordnung 1973 gelten als Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der Reisebüros gemäß Paragraph 166, Absatz eins, GewO 1994. Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins a, GewO 1973 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung gelten als Gewerbeberechtigungen für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes. Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins b, GewO 1973 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung können im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 2, 5, Absatz eins, 6, Absatz 3 bis 6 und 7 Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

  1. Absatz 2,Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins, GewO 1973 dürfen gemäß Paragraph 376, Ziffer 30, Absatz eins, GewO 1994 als entsprechend eingeschränkte Gewerbeberechtigungen für das Reisebürogewerbe weiter ausgeübt werden. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer derartigen Gewerbeberechtigung betrieben wird, muß, soweit dies für den beabsichtigten Geschäftsbetrieb erforderlich ist, mit Kursbüchern und Tarifunterlagen für den Kraftfahrlinienverkehr in Österreich und mit Verkaufskatalogen der Österreich-Werbung oder der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Die Verpflichtung zur ausreichenden Ausstattung mit Hotelbüchern für die an Österreich angrenzenden Staaten besteht nur insoweit, als solche Hotelbücher tatsächlich verfügbar sind. Die Bestimmungen der Paragraphen 2, 5, Absatz eins, 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 2, 5 und 6 und 7 Absatz 3, finden sinngemäß Anwendung.
  2. Absatz 3,Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Veranstalter auftreten, sind von der Einhaltung der Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes so lange befreit, als ihre am 1. Jänner 1994 im Druck befindlichen oder in Verwendung stehenden entsprechenden detaillierten Werbeunterlagen weiterhin in Geltung stehen.
  3. Absatz 4,Gewerbetreibende, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe Buchungen für Pauschalreisen auf der Grundlage der in Absatz 3, angeführten Werbeunterlagen entgegennehmen, sind von der Einhaltung der sie betreffenden Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes für die Dauer der Gültigkeit der detaillierten Werbeunterlagen befreit.