Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,
Paragraph 14
04.08.1994
19.11.1998
römisch fünf. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
Paragraph 14, (1) Unbeschränkte Gewerbeberechtigungen nach der Gewerbeordnung 1973 gelten als Gewerbeberechtigungen für das Gewerbe der Reisebüros gemäß Paragraph 166, Absatz eins, GewO 1994. Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins a, GewO 1973 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung gelten als Gewerbeberechtigungen für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes. Konzessionen mit der Teilberechtigung gemäß Paragraph 208, Absatz 3, Ziffer eins b, GewO 1973 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung können im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 2, 5, Absatz eins, 6, Absatz 3 bis 6 und 7 Absatz 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.