Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Information vor Vertragsabschluß

Paragraph 11, Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, über

  1. Ziffer eins
    Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
  2. Ziffer 2
    die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,
  3. Ziffer 3
    die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
  4. Ziffer 4
    den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie
  5. Ziffer 5
    die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 8
zu informieren, soweit diese Angaben nicht bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben.

Schlagworte

Paßerfordernis

Gesetzesnummer

10007478

Dokumentnummer

NOR12081965

Alte Dokumentnummer

N5199422012L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/599/P11/NOR12081965

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