Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Text

Information vor Vertragsabschluß

Paragraph 11, Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, über

  1. Ziffer eins
    Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
  2. Ziffer 2
    die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,
  3. Ziffer 3
    die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
  4. Ziffer 4
    den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie
  5. Ziffer 5
    die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 8
zu informieren, soweit diese Angaben nicht bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben.