Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/1998Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,
Text
Information vor Vertragsabschluß
§ 11. Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, über Paragraph 11, Gewerbetreibende, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung (Buchung) abgibt, über
Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedstaates, in dem die Reise angeboten wird,
die ungefähren Fristen zur Erlangung der Dokumente,
die gesundheitspolizeilichen Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
den möglichen Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung und/oder einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie
die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 8die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 8
zu informieren, soweit diese Angaben nicht bereits in der vom Reiseveranstalter herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Werbeunterlage enthalten sind und zwischenzeitlich keine Änderungen erfahren haben.