Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prospektangaben

Paragraph 10, (1) Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über

  1. Ziffer eins
    den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist,
  2. Ziffer 2
    die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 8,,
  3. Ziffer 3
    den Reisepreis, die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises sowie die Fälligkeit des Restbetrages und
  4. Ziffer 4
    folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind:
    1. Litera a
      Bestimmungsort,
    2. Litera b
      Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse),
    3. Litera c
      Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit entsprechende Regelungen vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
    4. Litera d
      Mahlzeiten,
    5. Litera e
      Reiseroute,
    6. Litera f
      Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
    7. Litera g
      eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird.
  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind.

Schlagworte

Paßerfordernis, Bildträger

Gesetzesnummer

10007478

Dokumentnummer

NOR12081964

Alte Dokumentnummer

N5199422011L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/599/P10/NOR12081964

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