Kurztitel
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 599/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/1998Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,
Text
Prospektangaben
§ 10. (1) Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten überParagraph 10, (1) Bietet ein Gewerbetreibender auf Grund seiner Gewerbeberechtigung für das Reisebürogewerbe als Reiseveranstalter selbst oder über einen Vermittler die von ihm organisierten Pauschalreisen in entsprechend detaillierten Werbeunterlagen an, so haben diese deutlich lesbare, klare und genaue Angaben zu enthalten über
den Firmenwortlaut, die Firmenanschrift und den Produktnamen, soweit dieser im Firmenwortlaut nicht bereits enthalten ist,
die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des § 8,die geltenden Geschäftsbedingungen nach Maßgabe des Paragraph 8,,
den Reisepreis, die Höhe der zu leistenden Anzahlung als absoluter Betrag oder Prozentsatz des Reisepreises sowie die Fälligkeit des Restbetrages und
folgende Merkmale der angebotenen Reise, soweit sie für diese von Bedeutung sind:
Transportmittel (Art, Merkmale und Klasse),
Unterbringung (Art, Lage, Kategorie oder Komfort und Hauptmerkmale sowie - soweit entsprechende Regelungen vorhanden - ihre Zulassung und touristische Einstufung),
Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige jenes(r) Mitgliedstaates(en), in dem (in denen) die Reise in detaillierten Werbeunterlagen angeboten wird, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind,
eine für die Durchführung der Reise erforderliche Mindestteilnehmerzahl sowie die Angabe, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Reisebeginn dem Reisenden die Erklärung spätestens zugegangen sein muß, daß die Teilnehmerzahl nicht erreicht wurde und die Reise nicht durchgeführt wird.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind.Absatz eins, gilt entsprechend, soweit Angaben über die veranstalteten Reisen in einem vom Reiseveranstalter zur Verfügung gestellten Bild- oder Tonträger enthalten sind.