Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer Gewerbeberechtigung

gemäß Paragraph 166, Absatz eins, GewO 1994 ausgeübte Reisebürogewerbe

(Ausübungsvorschriften für Reisebüros) Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

Paragraph eins, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz eins, GewO 1994 betrieben wird, muß mit mindestens zwei allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen an das öffentliche Fernsprechnetz mit zwei Fernsprecheinrichtungen angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Gesetzesnummer

10007478

Dokumentnummer

NOR12081955

Alte Dokumentnummer

N5199422002L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/599/P1/NOR12081955

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