Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 1998,
Paragraph eins
04.08.1994
19.11.1998
römisch eins. ABSCHNITT
Ausübungsvorschriften für das auf Grund einer Gewerbeberechtigung
gemäß Paragraph 166, Absatz eins, GewO 1994 ausgeübte Reisebürogewerbe
(Ausübungsvorschriften für Reisebüros) Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für
den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz
Paragraph eins, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz eins, GewO 1994 betrieben wird, muß mit mindestens zwei allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen an das öffentliche Fernsprechnetz mit zwei Fernsprecheinrichtungen angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.