(2)Absatz 2,Kann der Hersteller oder Inverkehrbringer keine präzisen Angaben über die Lebensdauer einer PSA machen, so sind in der Verwenderinformation alle zweckdienlichen Angaben anzuführen, die dem Käufer oder Verwender die Möglichkeit geben, unter Berücksichtigung des Qualitätsniveaus des PSA-Modells und der tatsächlichen Bedingungen der Lagerung, Verwendung, Reinigung, Überprüfung und Wartung in der Praxis, eine plausible Verfallzeit zu bestimmen.