Absatz einsWenn die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für die neuen PSA angestrebten Leistungen durch Alterung wesentlich beeinträchtigt werden können, so ist das Herstellungsdatum und/oder, wenn möglich, das Verfalldatum unauslöschlich und eindeutig auf jedem Exemplar oder austauschbaren Bestandteil der in den Verkehr gebrachten PSA sowie auf der Verpackung anzugeben.