Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle „Loosdorf“ im Bereich der Gemeinden Loosdorf und Hürm Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn – Anschlußstelle „Loosdorf“ im Bereich der Gemeinden Loosdorf und Hürm

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 546/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

16.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf der Rampen 1 und 2 der Anschlußstelle Melk der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Stadtgemeinde Melk wie folgt bestimmt:

Die bereits unter Verkehr stehenden Rampen 1 und 2 der Anschlußstelle Melk werden von Rampen-km 0,135 bis Rampen-km 0,454 sowie von Rampen-km 0,120 bis Rampen-km 0,395 abgeändert.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Melk aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2026

Gesetzesnummer

10012414

Dokumentnummer

NOR12155350

Alte Dokumentnummer

N9199439012J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/546/A1/NOR12155350

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