Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1994 § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Geldbuße und Geldstrafe

Paragraph 51, (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.

  1. Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten
    1. Ziffer eins
      bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,
    3. Ziffer 3
      bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz 1992 und
    4. Ziffer 4
      bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.
    Bei Beamten und Vertragsbediensteten ist die Haushaltszulage in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Kommissionsverfahren jener der Beschlußfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten
    1. Ziffer eins
      im maßgebenden Monat oder Tag oder,
    2. Ziffer 2
      sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064845

Alte Dokumentnummer

N4199439425J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/522/P51/NOR12064845

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