Absatz 2,Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten
- Ziffer einsbei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
- Ziffer 2bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,
- Ziffer 3bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz 1992 und
- Ziffer 4bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.
Bei Beamten und Vertragsbediensteten ist die Haushaltszulage in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.