2. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst
leisten
Arten der Strafen
§ 50. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind Paragraph 50, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.