Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1994, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Text

2. Abschnitt

Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst

leisten

Arten der Strafen

Paragraph 50, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind

  1. Ziffer eins
    der Verweis,
  2. Ziffer 2
    die Geldbuße,
  3. Ziffer 3
    die Geldstrafe und
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
    2. Litera b
      bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.