Auf Grund der §§ 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692/1992 wird verordnet: Auf Grund der Paragraphen 11 und 13 des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 452 und 692 aus 1992, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Mindestlängen
§ 4. Vermessung
§ 5. Ausrüstung
§ 6. Pflichten der Eigentümer
§ 7. Sachverständige
§ 8. Kosten
§ 9. Übergangsbestimmungen
§ 10. Außerkrafttreten früherer Vorschriften
Anlagen
Anlage 1: Meßbrief
Anlage 2: Vermessungsgroßen
Anlage 3: Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis
Anlage 4: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1) zugelassen werden sollen
Anlage 5: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2) zugelassen werden sollen
Anlage 6: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die
küstennahe Fahrt (Fahrtbereich 3) zugelassen werden sollen
Anlage 7: Erforderliche Ausrüstung für Jachten, die für die weltweite
Fahrt (Fahrtbereich 4) zugelassen werden sollen.