Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Behördenzuständigkeit

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Tätigkeiten folgenden Behörden zu:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion fallenden Tätigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten, ausgenommen jene nach Paragraph 200 a, des Berggesetzes 1975, der jeweiligen Bergbehörde.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide des Arbeitsinspektorates entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales, über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz erlassenen Bescheide der Bergbehörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  3. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die „zuständige Behörde“ verwiesen wird, ist darunter zu verstehen:
    1. Ziffer eins
      bei nach der Gewerbeordnung 1994 genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen die nach der Gewerbeordnung 1994 in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde, bei sonstigen der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten die Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      bei den in Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 angeführten Arbeitsstätten die nach den angeführten Bestimmungen in erster Instanz zuständige Genehmigungsbehörde,
    3. Ziffer 3
      bei Krankenanstalten, deren Errichtung und Betrieb nach den in Ausführung des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
    4. Ziffer 4
      bei Theater- oder Kinobetrieben sowie sonstigen Veranstaltungsstätten, deren Errichtung und Betrieb nach landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
    5. Ziffer 5
      bei Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, deren Errichtung nach den in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1975,, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen einer Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, der Landeshauptmann,
    6. Ziffer 6
      bei der Post- und Telegraphenverwaltung und den Fernmeldebehörden der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
    7. Ziffer 7
      für die unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten die Bergbehörde,
    8. Ziffer 8
      in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde.
  4. Absatz 4,Der Instanzenzug richtet sich bei den in Paragraph 93, Absatz eins, angeführten Arbeitsstätten nach den jeweiligen für die Arbeitsstätte geltenden Genehmigungsvorschriften. In den in Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 genannten Fällen ist Berufungsbehörde der Bundesminister für Arbeit und Soziales, in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 7, der Landeshauptmann.

Schlagworte

Theaterbetrieb, Postverwaltung

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108996

Alte Dokumentnummer

N6199438199J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P99/NOR12108996

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