Absatz eins,Die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse stehen hinsichtlich der vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Tätigkeiten folgenden Behörden zu:
- Ziffer einshinsichtlich der unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion fallenden Tätigkeiten der Verkehrs-Arbeitsinspektion,
- Ziffer 2hinsichtlich der unter das Berggesetz 1975 fallenden Tätigkeiten, ausgenommen jene nach Paragraph 200 a, des Berggesetzes 1975, der jeweiligen Bergbehörde.