Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zu Abs. 4: Zum Inkrafttreten vgl. § 118 Abs. 2 dieses BG, weiters BGBl. I Nr. 37/1999 und die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 60/2015.
Zu Abs. 7: Zum Inkrafttreten vgl. § 118 Abs. 2 dieses BG, weiters BGBl. II Nr. 242/2006 und die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 60/2015.

Text

Meldung von Bauarbeiten

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden.
  2. Absatz 2,Die Meldung muß spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten.
  4. Absatz 4,Erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten eine Meldung an das Arbeitsinspektorat durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person, und enthält diese Meldung alle für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben, so entfällt die Meldepflicht der Arbeitgeber.
  5. Absatz 5,Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt.
  6. Absatz 6,Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Absatz 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.
  7. Absatz 7,Bauarbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von schwachgebundenen Asbestprodukten ausgesetzt sein können, sind abweichend von Absatz eins und 4 bis 6 unabhängig von ihrer Dauer zu melden. Die Meldung hat auch Angaben über die Arbeitsweise und die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten. Die Meldung muß abweichend von Absatz 2, jedenfalls vor Beginn der Arbeiten erfolgen.

Im RIS seit

29.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40170571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P97/NOR40170571

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