Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Meldung von Bauarbeiten

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat Bauarbeiten, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern, nachweislich zu melden. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Meldung auch an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Paragraph 14, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,) zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Meldung muß spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tag des Arbeitsbeginns zu erstatten.
  3. Absatz 3,Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten.
  4. Absatz 4,Erfolgt vor Beginn der Bauarbeiten eine Meldung an das Arbeitsinspektorat durch den Auftraggeber oder eine von ihm beauftragte Person, und enthält diese Meldung alle für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben, so entfällt die Meldepflicht der Arbeitgeber.
  5. Absatz 5,Werden auf einer Baustelle Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der zuerst mit den Arbeiten auf der Baustelle beginnt.
  6. Absatz 6,Mit besonderen Gefahren verbundene Bauarbeiten sind abweichend von Absatz 4 und 5 jedenfalls gesondert durch die betreffenden Arbeitgeber zu melden.
  7. Absatz 7,Bauarbeiten, bei denen die Arbeitnehmer Einwirkungen von schwachgebundenen Asbestprodukten ausgesetzt sein können, sind abweichend von Absatz eins und 4 bis 6 unabhängig von ihrer Dauer zu melden. Die Meldung hat auch Angaben über die Arbeitsweise und die zum Schutz der Arbeitnehmer vorgesehenen Maßnahmen zu enthalten. Die Meldung muß abweichend von Absatz 2, jedenfalls vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
  8. Absatz 8,Meldungen nach Absatz eins, 6, und 7 können auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40130050

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P97/NOR40130050

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