Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    2. Ziffer 2
      bewilligungspflichtige Bergbauanlagen im Sinne des Mineralrohstoffgesetzes,
    3. Ziffer 3
      genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
    4. Ziffer 4
      Eisenbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des Paragraph 37, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, bedürfen,
    5. Ziffer 5
      bewilligungspflichtige Schifffahrtsanlagen im Sinne des Paragraph 47 und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des Paragraph 66, des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,,
    6. Ziffer 6
      bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
    7. Ziffer 7
      genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sinne der Paragraphen 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,,
    8. Ziffer 8
      bewilligungspflichtige Anlagen und Zivilflugplätze im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253,
    9. Ziffer 9
      genehmigungspflichtige Betriebsanlagen und Verbrauchslager im Sinne des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935,.
  2. Absatz 2,In den in Absatz eins, angeführten Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Absatz eins, angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5,Absatz 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 194/1994, BGBl. Nr. 60/1957, Abfallbehandlungsanlage,
BGBl. Nr. 253/1957

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40026482

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P93/NOR40026482

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