Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

18.01.1999

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Paragraph 93,
  1. Absatz eins,Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für
    1. Ziffer eins
      genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194,
    2. Ziffer 2
      bewilligungspflichtige Bergbauanlagen im Sinne des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259,
    3. Ziffer 3
      genehmigungspflichtige Apotheken im Sinne des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5 aus 1907,,
    4. Ziffer 4
      Eisenbahnanlagen, die einer Betriebsbewilligung im Sinne des Paragraph 37, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, bedürfen,
    5. Ziffer 5
      bewilligungspflichtige Schiffahrtsanlagen im Sinne des Paragraph 46 und bewilligungspflichtige sonstige Anlagen im Sinne des Paragraph 65, des Schiffahrtsgesetzes 1990,
    6. Ziffer 6
      bewilligungspflichtige Bäder im Sinne des Bäderhygienegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1976,,
    7. Ziffer 7
      genehmigungspflichtige Abfall- und Altölbehandlungsanlagen im Sinne der Paragraphen 28 bis 30 des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,,
    8. Ziffer 8
      bewilligungspflichtige Anlagen und Zivilflugplätze im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253.
  2. Absatz 2,In den in Absatz eins, angeführten Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in Paragraph 92, Absatz 3, genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist Paragraph 92, Absatz 2, letzter Satz anzuwenden.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für die Genehmigung einer Änderung von in Absatz eins, angeführten Anlagen.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sind von der zuständigen Behörde auf Antrag des Arbeitgebers abzuändern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
  5. Absatz 5,Absatz 2 bis 4 gilt auch für Verfahren, in denen nach den in Absatz eins, genannten Bundesgesetzen ein Feststellungsbescheid als Genehmigungsbescheid für die Anlage gilt.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12113636

Alte Dokumentnummer

N6199760794J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P93/NOR12113636

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