(4)Absatz 4,Die §§ 76 Abs. 1 bis 3, 81 Abs. 1 bis 3, 84 Abs. 1 und 4, 85 Abs. 1 und § 86 gelten sinngemäß. Weiters gilt § 85 Abs. 3 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.Die Paragraphen 76, Absatz eins bis 3, 81 Absatz eins bis 3, 84 Absatz eins und 4, 85 Absatz eins und Paragraph 86, gelten sinngemäß. Weiters gilt Paragraph 85, Absatz 3, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.