(2)Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag des Betreibers eines Zentrums festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist diese Feststellung zu widerrufen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste jener sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen, die über eine aufrechte Feststellung nach dem ersten Satz verfügen, und diese den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag des Betreibers eines Zentrums festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist diese Feststellung zu widerrufen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste jener sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen, die über eine aufrechte Feststellung nach dem ersten Satz verfügen, und diese den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.