Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 116 Abs. 2 dieses BG, weiters BGBl. II Nr. 450/1998 und die Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 60/2015.

Text

Sicherheitstechnische Zentren

Paragraph 75,
  1. Absatz einsEin sicherheitstechnisches Zentrum im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn im Zentrum
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei vollzeitbeschäftigte Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen,
    2. Ziffer 2
      das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird und
    3. Ziffer 3
      die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sind.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag des Betreibers eines Zentrums festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist diese Feststellung zu widerrufen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste jener sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen, die über eine aufrechte Feststellung nach dem ersten Satz verfügen, und diese den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.

Schlagworte

Fachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108972

Alte Dokumentnummer

N6199438175J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P75/NOR12108972

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