Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 116, Absatz 2, dieses BG, weiters Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 1998, und die Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,.

Text

Sicherheitstechnische Zentren

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Ein sicherheitstechnisches Zentrum im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn im Zentrum
    1. Ziffer eins
      mindestens zwei vollzeitbeschäftigte Sicherheitsfachkräfte beschäftigt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen,
    2. Ziffer 2
      das erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird und
    3. Ziffer 3
      die für eine ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Einrichtungen, Geräte und Mittel vorhanden sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag des Betreibers eines Zentrums festzustellen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist diese Feststellung zu widerrufen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat jährlich eine Liste jener sicherheitstechnischen Zentren zu erstellen, die über eine aufrechte Feststellung nach dem ersten Satz verfügen, und diese den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Bezeichnung des Zentrums, Anschrift, Telefonnummer, Name des Leiters.