Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

25.01.2006

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Lärm

Paragraph 65,
  1. Absatz einsArbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
  2. Absatz 2Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, in Kraft, vergleiche Paragraph 114, Absatz eins,)
  3. Absatz 3Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, in Kraft, vergleiche Paragraph 114, Absatz eins,)
  4. Absatz 4Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft, vergleiche Paragraph 114, Absatz 2,)

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40075521

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P65/NOR40075521

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