Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

25.01.2006

Text

Lärm

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, in Kraft, vergleiche Paragraph 114, Absatz eins,)
  3. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer 3, in Kraft, vergleiche Paragraph 114, Absatz eins,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft, vergleiche Paragraph 114, Absatz 2,)