Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Verordnungen

Paragraph 18,

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
  2. Ziffer 2
    Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
  3. Ziffer 3
    die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2013

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108915

Alte Dokumentnummer

N6199438118J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P18/NOR12108915

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