Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
28.12.2012
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Verordnungen
§ 18.Paragraph 18,
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 1. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, wobei die Art der Tätigkeiten und die Größe des Unternehmens bzw. der Arbeitsstätte, Baustelle oder auswärtigen Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind,
Arbeiten, mit denen Arbeitnehmerinnen nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden dürfen,
die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen.
Schlagworte
Sicherheitsschutzdokument
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR12108915
Alte Dokumentnummer
N6199438118J