Bundesrecht konsolidiert

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Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen § 5

Kurztitel

Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 428/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 451/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

2. ABSCHNITT
Betreuungsbeitrag

Höhe des Betreuungsbeitrages

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Betreuungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, beträgt:
    1. Ziffer eins
      im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien römisch dreizehn monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
    2. Ziffer 2
      im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien römisch zwei monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
    3. Ziffer 3
      in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien römisch drei monatlich 176 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
    4. Ziffer 4
      im Übrigen monatlich 88 Euro.
  2. Absatz 2,Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß Paragraph 6, wie folgt festzusetzen:

bei einem jährlichen Einkommen gemäß

Paragraph 6, Absatz 2

Betreuungsbeitrag monatlich

Ermäßigung in

%

bis 11 222,99

100

von 11 223 bis 12 626,99

90

von 12 627 bis 13 889,99

80

von 13 890 bis 15 011,99

70

von 15 012 bis 15 993,99

60

von 15 994 bis 16 881,99

50

von 16 882 bis 17 676,99

40

von 17 677 bis 18 378,99

30

von 18 379 bis 18 986,99

20

von 18 987 bis 19 500

10

  1. Absatz 3,Für die in einem Praxiskindergarten oder einem Praxishort des Bundes aufgenommenen Kinder sind als Elternbeiträge die für öffentliche Kindergärten bzw. Horte ortsüblichen Beiträge einzuheben, wobei auch ortsübliche Ermäßigungen gewährt werden können. Diese Elternbeiträge sollen, im Falle dass im Einzugsgebiet der Praxisstätte Beiträge für Kindergärten oder Horte eingehoben werden, nicht niedriger sein als monatlich € 65,--.

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR40226982

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/428/P5/NOR40226982

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