2. ABSCHNITT
Betreuungsbeitrag
Höhe des Betreuungsbeitrages
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Betreuungsbeitrag gemäß § 2 Z 1 beträgt:Der Betreuungsbeitrag gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, beträgt:
im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien XIII monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,im Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien römisch dreizehn monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien II monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,im Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien römisch zwei monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist,
in der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien III monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, undin der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Wien römisch drei monatlich 160 Euro, sofern der zu betreuende Schüler erheblich behindert im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in seiner jeweils geltenden Fassung ist, und
im Übrigen monatlich 80 Euro.
(2)Absatz 2,Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß § 6 wie folgt festzusetzen:Im Falle eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages ist der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannte Betreuungsbeitrag gemäß Paragraph 6, wie folgt festzusetzen:
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bei einem jährlichen Einkommen Betreuungsbeitrag monatlich
gemäß § 6 Abs. 2 Ermäßigung in
Euro %
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bis 10 202,99 100
von 10 203 bis 11 478,99 90
von 11 479 bis 12 626,99 80
von 12 627 bis 13 646,99 70
von 13 647 bis 14 539,99 60
von 14 540 bis 15 346,99 50
von 15 347 bis 16 069,99 40
von 16 070 bis 16 707,99 30
von 16 708 bis 17 260,99 20
von 17 261 bis 17 728,00 10