Bundesrecht konsolidiert

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Kalibrierdienstverordnung § 9

Kurztitel

Kalibrierdienstverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 42/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

95/02 Maß- und Eichrecht

Text

Verfahrenskosten

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Im Verfahren gemäß Paragraph 9, AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      als Grundgebühr für eine beantragte Messgröße .
      5 595 Euro
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jede zusätzliche Meßgröße
      290 Euro
  2. Absatz 2,Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten.
  3. Absatz 3,Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (Paragraph 11, Absatz 4, erster Satz AkkG) sind an Verwaltungsgebühren zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      als Grundgebühr für die Abänderung oder Ergänzung einer Meßgröße
      726 Euro
    2. Ziffer 2
      zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer eins, für jede weitere von der Abänderung betroffene sowie neue Meßgröße
      290 Euro

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012350

Dokumentnummer

NOR40025185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/42/P9/NOR40025185

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