(2)Absatz 2,Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten.Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Absatz eins, angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer eins und die Gebühr gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten.